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Allgemeine Einkaufbedingungen der CICOR Digital Elektronik GmbH

Stand Dezember 2023


1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis der entgegenstehenden oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen bzw. diese bezahlen.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.


2. VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Der Lieferant ist an sein Angebot sechs (6) Wochen ab Zugang bei uns gebunden. Innerhalb dieser Frist können wir das Angebot durch einseitige Erklärung annehmen.

2.2 Im Falle der Bestellung durch uns, ist die Bestellung wirksam angenommen, wenn der Lieferant uns gegenüber nicht binnen drei (3) Arbeitstagen nach Zugang der Bestellung widersprochen hat.

2.3 Lieferabrufe innerhalb eines Rahmenvertrages werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen drei (3) Arbeitstagen seit Zugang des Abrufs widerspricht.

2.4 Unsere Bestellung ist nur in schriftlicher Form verbindlich und wirksam, wobei die telekommunikative Übermittlung (z.B. durch E-Mail oder Telefax) ausreichend ist.

2.5 Will der Lieferant in seiner Annahme von der Bestellung abweichen, so muss er innerhalb der Zugangsfrist schriftlich auf jede einzelne Abweichung hinweisen. Seine abweichende Bestätigung gilt als neues Angebot.

2.6 Der mit der Bestellung zusammenhängende Schriftverkehr ist nur mit der zuständigen Einkaufsabteilung unter Angabe der Bestellnummer und sonstiger aufgeführten Kennzeichen zu führen.

2.7 In allen Bestätigungen, Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Schriftverkehr ist insbesondere stets anzugeben:

– die vollständige Auftragsnummer bzw. Bestellnummer

– die vollständige Bezeichnung beim Hersteller sowie dessen Teilenummer

– unsere Artikelnummer bzw. Projektnummer.


3. ANGEBOTSUNTERLAGEN

3.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.  Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unseres Auftrages zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.

3.2 Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen, Teile, Rohstoffe etc.) und Unterlagen (z.B. Muster und Daten), die wir dem Lieferanten überlassen, bleiben unser Eigentum.


4. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, GEFAHRÜBERGANG

4.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Preise Nettopreise ohne Mehrwertsteuer, einschließlich Verpackung, frei Niederlassung des Käufers oder des benannten Bestimmungsortes inklusive aller Nebenkosten.

4.2 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese die in Ziffer 2.7 genannten Angaben enthalten.

4.3 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungsdatum, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge bezahlt.

4.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

4.5 Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz unserer Niederlassung.

4.6 Die Transportgefahr für die eingekaufte Ware trägt bis zur Ablieferung am vereinbarten Bestimmungsort der Lieferant.


5. LIEFERZEIT

5.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

5.2 Wir sind berechtigt, für jeden Fall des vom Lieferanten verschuldeten Verzuges mit einer Lieferung als Vertragsstrafe 0,3% je Werktag der Auftragssumme der verspäteten Lieferung zu fordern, insgesamt jedoch höchstens 5 % dieser Auftragssumme.

5.3 Die Geltendmachung eines uns weiter entstandenen Schadens behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Vertragsstrafe wird als Mindestentschädigung auf den weiteren Schadensersatzanspruch angerechnet.

5.4 Der Vorbehalt zur Geltendmachung der Vertragsstrafe kann auch noch bei Annahme der Lieferung erklärt werden. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von ihm geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

5.5 Im Übrigen gelten die Regelungen zum Verzug gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.

5.6 Wir sind nach dem erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Der Anspruch auf die Lieferung/Leistung geht unter, sobald wir schriftlich Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder den Rücktritt erklären.

5.7 Handelt es sich bei dem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag um einen Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) über eine nicht vertretbare Sache, so sind wir jederzeit berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Im Fall der Kündigung hat der Lieferant nur Anspruch auf Vergütung der von ihm bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Leistungen, einschließlich des auf diese Leistungen entfallenden kalkulatorischen Gewinns. § 648 S. 2 BGB findet insoweit keine Anwendung.


6. MÄNGELUNTERSUCHUNG,MÄNGELHAFTUNG

6.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Normen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der Lieferant steht weiterhin dafür ein, dass sämtliche von ihm gelieferten Waren frei von Mängeln sind und die vereinbarten Eigenschaften aufweisen und für den jeweiligen Einsatzzweck geeignet sind. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu die schriftliche Zustimmung des Käufers einholen. Die Mängelhaftung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt.

6.2 Wir sind verpflichtet, die Ware nach ihrem Eingang bei uns auf Identität, Vollständigkeit und Transportschäden zu prüfen soweit und sobald dies im ordentlichen Geschäftsgang üblich ist. Mängelrügen gelten als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf (5) Tagen nach Entdeckung eines Mangels abgesandt wurden. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn Mitteilungen in gleicher Weise innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Entdeckung an den Lieferanten abgesandt werden.

6.3 Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und auf eigene Kosten nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Austausch der mangelhaften Teile bzw. Neulieferung der Ware zu beseitigen.

6.4 Nach dem erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung bzw. nach zweimaligen gescheiterten Nachbesserungsversuch, stehen uns auch die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz zu.

6.5 Der Lieferant hat alle die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport -, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, Ein- und Ausbaukosten und Kosten zur Feststellung der Schadensursache, zu tragen.

6.6 Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang.

6.7 Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut.

 
7. TEILLIEFERUNGEN

7.1 Teillieferungen sind nur nach vorheriger Zustimmung durch uns zulässig.


8. EIGENTUMSVORBEHALT

8.1 Dem Lieferanten steht das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung zu.

8.2 Sofern wir Teile oder Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen, Rohstoffe) und Unterlagen (Muster, Daten) dem Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vor.


9. PRODUKTHAFTUNG

9.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis selbst haftet.

9.2 In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

9.3 Der Lieferant wird sich gegen Risiken aus der Produkthaftung in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice und/oder seine Versicherungsbestätigung zur Einsicht vorlegen.

9.4 Der Lieferant wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind, es sei denn, dies ist einzelvertraglich abweichend geregelt.

9.5 Der Lieferant wird durch Kennzeichnung der Produkte oder, falls sie unmöglich oder unzweckmäßig ist, durch andere geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass er bei Auftreten eines Fehlers an Produkten unverzüglich feststellen kann, welche weiteren Produkte betroffen sein könnten. Der Lieferant wird uns über seine Kennzeichnungssysteme oder seine sonstigen Maßnahmen so unterrichten, dass wir im nötigen Umfang eigene Feststellungen treffen können.


10. SCHUTZRECHTE

10.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen/Leistungen frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung einschränken oder ausschließen. Der Lieferant garantiert, dass durch die Lieferung und Nutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

10.2 Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern hin frei und trägt auch alle Kosten und Aufwendungen, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.

10.3 Macht ein Dritter Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die vom Lieferanten gelieferten Produkte uns gegenüber geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so wird der Lieferant im Falle der berechtigten Inanspruchnahme, nach seiner Wahl unverzüglich entweder die jeweiligen vertraglichen Leistungen in Abstimmung mit uns so abändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen oder die Befugnis erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für uns vertragsgemäß genutzt werden können.


11. GEHEIMHALTUNG

11.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten; Dritten dürfen sie nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist, ohne dass gegen diese Geheimhaltungspflicht verstoßen wurde. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.


12. DATENSCHUTZ

12.1 Im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeiten wir auch personenbezogene Daten unserer Lieferanten und deren Mitarbeiter (z.B. Kontaktdaten, sonstige personenbezogene Daten zur Vertragsdurchführung). Diese Daten werden der juristischen Person des Lieferanten zugerechnet und nur durch uns oder Unternehmen der CICOR Gruppe verarbeitet. Alle unsere Mitarbeiter werden schriftlich auf das Datengeheimnis gem. §5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet und verarbeiten diese Daten nach Maßgabe des BDSG.

12.2 Der Lieferant verpflichtet sich ebenfalls, personenbezogene Daten, die er von uns erhält, gemäß den Regelungen des BDSG zu behandeln.


13. TEILUNWIRKSAMKEIT

13.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

13.2 Soweit die Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt der Bedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften.


14. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme der Rechtsnormen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

14.2 Über alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ergeben, auch soweit sie die Gültigkeit, Aufhebung oder Beendigung des Vertrages betreffen, entscheiden unter Anwendung des materiellen deutschen Rechts die ordentlichen Gerichte am Sitz unseres Unternehmens. Wir können den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtstand verklagen.

Kontakt

    • Cicor Digital Elektronik GmbH

 

  • Am Schunkenhofe 7
  • 99848 Wutha-Farnroda
  • Telefon: (+49) 36921 201-0
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